BFH - Beschluss vom 14.01.2004
XI B 137/02
Normen:
EStG § 5 § 50c ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 638
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 3669/98

Dividenden-Stripping - Zulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 14.01.2004 - Aktenzeichen XI B 137/02

DRsp Nr. 2004/4149

Dividenden-Stripping - Zulassung der Revision

1. Es ist eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung, wie der zeitgleiche Verkauf und Kauf von Aktien bilanzsteuerrechtlich zu beurteilen ist.2. Dass § 50 c EStG mittlerweile geändert wurde, steht einer Revisionszulassung nicht entgegen, da die Rechtsfrage noch für eine Reihe anhängiger Fälle entscheidungserheblich ist.

Normenkette:

EStG § 5 § 50c ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 2002 XI B 138/01, BFH/NV 2002, 1455). Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 f.).