BFH - Beschluss vom 27.08.2003
I B 186/02
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 § 42 ; EStG § 5 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ; HGB § 340b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1581

Dividendenstripping

BFH, Beschluss vom 27.08.2003 - Aktenzeichen I B 186/02

DRsp Nr. 2003/13143

Dividendenstripping

1. Die Frage der Zulässigkeit des sog. Dividendenstripping ist durch die Rspr. des BFH geklärt (Anschluss an BFH-Beschl. v. 30.7.2002 - III B 50/01).2. Allein der Umstand, dass die FinVerw ein BFH-Urteil nicht anwendet, begründet nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, sofern das FA keine beachtlichen, vom BFH bislang noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte vorgebracht hat.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 § 42 ; EStG § 5 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ; HGB § 340b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine GmbH, ist als Börsenmaklerin tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit kaufte sie im Jahr 1990 Aktien der X-AG und der Y-AG von der Z-Bank AG ("cum Dividende"). Am Tag des Kaufs verkaufte sie sog. neue Aktien, also solche ohne Dividendenberechtigung für den nächsten Ausschüttungstermin ("ex Dividende"), derselben Gesellschaften und in demselben Umfang an die Z-Bank AG zurück. Hierbei handelte es sich um folgende Vorgänge:

An- und Anzahl Wertpapier- Kurs Kaufpreis Kurs Verkaufserlös

Verkaufstag Kenn-Nr. Ankauf inkl. Verkauf nach

Provision Provision

(DM) (DM) (DM) (DM)

X-AG 11.6.1990 50 000 ... 293 14.655.860,00 277 13.844.460,00

Y-AG 18.6.1990 57 258 ... 291 16.668.742,83 275 15.739.651,62