FG Hessen - Urteil vom 30.08.2005
4 K 2557/99
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 § 50c ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 § 42 ; FGO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 277

Dividendenstripping; Gestaltungsmissbrauch; Aktienhandel; Börse - Steuerliche Behandlung von sog. Dividendenstrippinggeschäften

FG Hessen, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 4 K 2557/99

DRsp Nr. 2006/2617

Dividendenstripping; Gestaltungsmissbrauch; Aktienhandel; Börse - Steuerliche Behandlung von sog. Dividendenstrippinggeschäften

1. Bei dem Ankauf von Aktien eines Unternehmens "cum Dividende" und der Veräußerung dieser Aktien "ex Dividende" in engem zeitlichen Zusammenhang über ein Kreditinstitut, das das Geschäft über die Börse ausführt, handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Geschäfte, die den Tatbestand des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) nicht erfüllen. 2. § 50c EStG stellt eine sondergesetzliche Konkretisierung des § 42 AO dar, neben der dem allgemeinen abgabenrechtlichen Missbrauchstatbestand (§ 42 AO) keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 § 50c ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 § 42 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand: