FG Hessen - Urteil vom 17.01.2001
1 K 2287/00
Normen:
EStG § 50c Abs. 8 ; EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; AO § 39 Abs. 1 ; AO § 42 ; FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 115 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 898

Dividentenstripping; Wirtschaftliches Eigentum; Börsenklausel; Aktie; Anrechnung; Körperschaftssteuer; Nichtanwendungserlass; Revision. - Berücksichtigung anrechenbarer Steuern bei Dividentenstrippinggeschäften

FG Hessen, Urteil vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 1 K 2287/00

DRsp Nr. 2001/8751

Dividentenstripping; Wirtschaftliches Eigentum; Börsenklausel; Aktie; Anrechnung; Körperschaftssteuer; Nichtanwendungserlass; Revision. - Berücksichtigung anrechenbarer Steuern bei Dividentenstrippinggeschäften

1. Bei Aktien erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum mit dem Kauf der dividendenberechtigten Aktien und nicht erst mit deren depotmäßiger Umbuchung. 2. Die sog. Börsenklausel des § 50c Abs. 8 Satz 2 EStG alter Fassung erfasst auch die als Dividendenstripping bezeichneten Aktienkäufe, 3. Der allgemeinen abgabenrechtlichen Missbrauchsnorm des § 42 AO kommt neben und im Anwendungsbereich des § 50c EStG keine eigenständige Bedeutung zu 4. Allein die Tatsache, dass die Finanzverwaltung im Hinblick auf eine Entscheidungen des BFH einen Nichtanwendungserlass herausgegeben hat, rechtfertigt es nicht, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Normenkette:

EStG § 50c Abs. 8 ; EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; AO § 39 Abs. 1 ; AO § 42 ; FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 115 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob ein vom Kläger im Juni 1991 getätigtes Wertpapiergeschäft über den Kauf und den Verkauf von ... Stück Y-AG Aktien steuerlich zu berücksichtigen ist.