BFH - Urteil vom 20.12.2006
I R 81/05
Normen:
DMBilG § 16 Abs. 3 § 35 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1287
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 742/02

DM-Eröffnungsbilanz; nachrangige Verpflichtungen

BFH, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen I R 81/05

DRsp Nr. 2007/9366

DM-Eröffnungsbilanz; nachrangige Verpflichtungen

1. Wird nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 35 Abs. 1 Satz 3 DMBilG eine Verbindlichkeit in eine nachrangige Schuld nach § 16 Abs. 3 Satz 1 DMBilG umgewandelt, so ist der zu hohe Ansatz in der späteren Bilanz zu berichtigen.2. In solchen Fällen gilt die Eröffnungsbilanz als geändert.

Normenkette:

DMBilG § 16 Abs. 3 § 35 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist aus einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) hervorgegangen. Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. In ihren Bilanzen hatte sie fünf verschiedene Beteiligungen aktiviert, drei davon mit 1 DM, die anderen mit 13 300 DM und 36 300 DM. Sie begehrt eine Neubewertung in der Eröffnungsbilanz nach der sogenannten Equity-Methode (anteiliges Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft).