FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.05.1999
9 K 258/97
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStR 1996 Abschn. 180b Abs. 3 S. 1; EStR Abschn. 180b Abs. 1 S. 1;

Doktoratstudium als Berufsausbildung; Kindergeld für ein Kind, das mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.1999 - Aktenzeichen 9 K 258/97

DRsp Nr. 2002/12015

Doktoratstudium als Berufsausbildung; Kindergeld für ein Kind, das mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann; Kindergeld

1. Zur Berufsausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG kann auch ein Doktoratstudium an einer Universität in österreich gehören. 2. Ein Kind kann nur dann gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen, wenn dies "dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist" (vgl. Abschn. 180b Abs. 3 Satz 1 EStR 1996 bzw. 1998). Solche Bemühungen scheiden nicht aus oder sind jedenfalls dann beachtlich, wenn das Kind die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und dies von vornherein erkennbar ist (vgl. Abschn. 180b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStR). Der Umstand, dass das Kind die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, muss auch für das Kind oder für einen Anspruchsberechtigten i. S. von §§ 62 ff. EStG erkennbar sein.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStR 1996 Abschn. 180b Abs. 3 S. 1; EStR Abschn. 180b Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: