FG Thüringen - Beschluss vom 20.02.2006
IV 70008/06 Ko
Normen:
BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 3 § 25 Abs. 1, 3 ; GKG Anl. 1 Nr. 9000; ZPO § 131 ; FGO § 139 Abs. 1 § 149 Abs. 1 § 65 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 997

Dokumentenpauschale für vom Rechtsanwalt gefertigte, entscheidungserhebliche Kopien der Einspruchsentscheidung

FG Thüringen, Beschluss vom 20.02.2006 - Aktenzeichen IV 70008/06 Ko

DRsp Nr. 2006/20969

Dokumentenpauschale für vom Rechtsanwalt gefertigte, entscheidungserhebliche Kopien der Einspruchsentscheidung

1. Eine Vergütung von Kopien, die der Rechtsanwalt erstellt hat, hat nach den kostenrechtlichen Regelungen durch den Mandanten nur dann zu erfolgen, wenn der Aufwand für die Kopien für eine effiziente Rechtsverfolgung sachgerecht gewesen ist. 2. Kopiert der Prozessbevollmächtigte Originale, um sie seinen Schriftsätzen hinzuzufügen, so handelt es sich dann um eine zusätzliche Leistung im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO, die regelmäßig im (stillschweigenden) Einverständnis des Auftragsgebers geschieht und damit vom Mandanten gesondert zu vergüten ist, wenn diese Ablichtungen für die Entscheidungsfindung erheblich sein können. Das ist der Fall, wenn der Mandant seinem Bevollmächtigten keine Kopien der Einspruchsentscheidung vorgelegt, der Rechtsanwalt deswegen Kopien der Einspruchsentscheidung gefertigt hat, um sie seiner Klageschrift entsprechend der Regelung in § 65 Abs. 1 Satz 4 FGO hinzuzufügen, und es sich um keine unverhältnismäßig hohe Anzahl von Kopien (hier: sechs Blätter) gehandelt hat.

Normenkette:

BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 3 § 25 Abs. 1, 3 ; GKG Anl. 1 Nr. 9000; ZPO § 131 ; FGO § 139 Abs. 1 § 149 Abs. 1 § 65 Abs. 1 S. 4 ;

Tatbestand:

I.