Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt u. a. Einkünfte aus dem selbständigen Betrieb einer Presse- bzw. Werbeagentur, in deren Rahmen er Haus- und Hotelprospekte, Kataloge, Werbefotos usw. erstellt. Seine Gewinne hieraus ermittelt er im Wege der sogenannten Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG.
Für das Streitjahr 2000 hatte er in seiner Gewinnermittlung u. a. "Übernahmekosten Domain-Adresse" i. H. v. 8.700,-- DM als sofort abzugsfähige Betriebsaugaben erfasst und hierzu angegeben, er habe "nur den Namen gekauft und die Internetseite selbst eingerichtet" (Bl. 3 Bilanzakten Bd. I, Hefter 2000).
In dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 13. August 2002 (Bl. 44 ff. ESt-Akten Bd. 2) setzte das Finanzamt jedoch einen Gewinn aus Gewerbebetrieb des Klägers an, bei dem diese Aufwendungen unberücksichtigt blieben und begründete dies damit, dass es sich bei der Domain-Adresse um ein nicht abschreibbares Wirtschaftsgut handele.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|