FG Münster - Urteil vom 13.10.2010
7 K 4838/08 E
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 129;

Doppelberücksichtigung von Entfernungskilometern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen als abziehbar keine offenbare Unrichtigkeit oder neue Tatsache

FG Münster, Urteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 7 K 4838/08 E

DRsp Nr. 2010/23244

Doppelberücksichtigung von Entfernungskilometern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen als abziehbar keine offenbare Unrichtigkeit oder neue Tatsache

1) Beruht eine Einkommensteuerfestsetzung auf der fehlerhaften rechtlichen Würdigung der doppelten Abziehbarkeit von Entferungskilometern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Steuerpflichtigen, liegt keine zur Korrektur des bestandskräftigen Bescheids berechtigende offenbare Unrichtigkeit gem. § 129 AO vor, sondern ein Ermittlungsfehler des Finanzamts. 2) Hat das Finanzamt gewusst, dass die Fahrten zwischen Zweitwohnsitz in der Nähe der Arbeitsstätte und der Arbeitsstätte mit einem Dienstwagen durchgeführt wurden, bedeutet dies auch, dass die Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen durchgeführt worden sind, sofern kein abweichender Sachverhalt festgestellt ist. Deshalb liegt keine "neue" Tatsache vor, die zur Änderung des bestandskräfigen Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigte.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 129;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte Änderungsbescheide nach § 129 bzw. § 173 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) erlassen durfte.