FG München - Urteil vom 28.03.2024
11 K 1720/21

Doppelbesteuerung bei Alterseinkünften

FG München, Urteil vom 28.03.2024 - Aktenzeichen 11 K 1720/21

DRsp Nr. 2024/9819

Doppelbesteuerung bei Alterseinkünften

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Alterseinkünften im Streitjahr 2018.

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Neben anderen Einkünften erzielten die Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Versorgungsbezügen und sonstige Einkünfte in Form von Leibrenten. Die Ehegatten heirateten am xx.xx 1984. Sie haben ein am xx.xx 1985 und ein am xx.xx 1987 geborenes Kind.

Die Kläger wurden außerdem in den Jahren 1988 - 1991, 1993 - 2001, 2010 - 2012 und 2015 - 2018 zusammenveranlagt. In den Jahren 2002 - 2009 sowie 2013 - 2014 wurden die Ehegatten getrennt veranlagt. Für die Jahre 1979 - 1987 und 1992 fehlen die Einkommensteuerbescheide. Im Übrigen liegen sie vor.