Die Rechtsvorgängerin der Klägerin handelte von ihren Niederlassungen in A, B, C und D aus mit Dieselkraftstoff und leichtem Heizöl. In den Jahren 2000 und 2001 ließ sie durch ihre Fahrer mit ihren Tankfahrzeugen Dieselkraftstoff und Heizöl wechselweise an ihre Kunden ausliefern.
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