FG Düsseldorf - Urteil vom 25.01.2012
4 K 2860/11 VM
Normen:
AO § 227; MinöStG a.F. § 26 Abs. 6; MinöStG i.d.F. vom 23.7.2002 § 26 Abs. 6 Satz 3; HeizölkennzV § 9 Abs. 1 Satz 1;

Doppelbesteuerung bei wechselweiser Auslieferung von Dieselkraftstoff und Heizöl - Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 4 K 2860/11 VM

DRsp Nr. 2012/19117

Doppelbesteuerung bei wechselweiser Auslieferung von Dieselkraftstoff und Heizöl - Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen

Die in § 26 Abs. 6 MinöStG a.F. angeordnete Doppelbesteuerung des anteiligen Dieselkraftstoffs in einem Heizöl/Dieselkraftstoff-Gemisch bei Überschreitung der in § 9 Abs. 1 Satz 1 HeizölkennzV geregelten Höchstmengen durch einen mit einem Tankfahrzeug wechselweise Dieselkraftstoff und Heizöl ausliefernden Händler rechtfertigt keinen teilweisen Erlass der Mineralölsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen. Die eine solche Doppelbesteuerung vermeidende Neuregelung des § 26 Abs. 6 Satz 3 MinöStG durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 ist nicht rückwirkend anwendbar.

Normenkette:

AO § 227; MinöStG a.F. § 26 Abs. 6; MinöStG i.d.F. vom 23.7.2002 § 26 Abs. 6 Satz 3; HeizölkennzV § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin handelte von ihren Niederlassungen in A, B, C und D aus mit Dieselkraftstoff und leichtem Heizöl. In den Jahren 2000 und 2001 ließ sie durch ihre Fahrer mit ihren Tankfahrzeugen Dieselkraftstoff und Heizöl wechselweise an ihre Kunden ausliefern.