BFH - Urteil vom 20.01.1999
I R 78/97
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ; DBA-Nld Art. 4 Abs. 3 Art. 14 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Doppelbesteuerung; Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen nach Treuhandgrundsätzen

BFH, Urteil vom 20.01.1999 - Aktenzeichen I R 78/97

DRsp Nr. 2002/2512

Doppelbesteuerung; Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen nach Treuhandgrundsätzen

1. Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt als wirtschaftlicher Inhaber einer Kapitalforderung der Treugeber. 2. Nicht jede Vereinbarung, die als "Treuhandvertrag" bezeichnet wird, führt zur steuerlichen Anerkennung eines Treuhandverhältnisses. 3. Erwirbt ein inländischer Stpfl. von einer Bank eine durch Darlehensgewährung an niederländische Darlehensnehmer entstehende und durch Grundpfandrechte an niederländischen Grundstücken zugunsten der Bank gesicherte Forderung mit der Verpflichtung, diese an die Bank zurückabzutreten, so ist die Bank zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Inhaber der Darlehensforderung, wenn sie Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse hinsichtlich der Forderung und des Grundpfandrechts nach eigenem kaufmännischen Ermessen ausüben kann und der Darlehenskäufer seine Rechte aus dem Treuhandverhältnis nicht ohne Zustimmung der Bank abtreten kann und die Bank letztlich das Forderungsausfallrisiko zu tragen hat. 4. Die Bank ist insoweit Inhaber einer Forderung, die unmittelbar durch ein Grundpfandrecht i.S.d. Art. 4 Abs. 3 DBA-Niederlande in der bis 19.02.1992 geltenden Fassung gesichert ist.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ; DBA-Nld Art. 4 Abs. 3 Art. 14 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Hinweise:

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