FG München - Urteil vom 29.05.2017
7 K 1156/15
Fundstellen:
DStRE 2018, 1176

Doppelbesteuerungsabkommen; DBA-USA

FG München, Urteil vom 29.05.2017 - Aktenzeichen 7 K 1156/15

DRsp Nr. 2018/14402

Doppelbesteuerungsabkommen; DBA-USA

Tenor

1.

Der Änderungsbescheid zur Körperschaftsteuer 1998 vom 11. Februar 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 2. April 2015 werden dahingehend geändert, dass bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer derjenige Bruchteil der Einkünfte der Betriebsstätte New York, der nach US-Recht als "non-effectively connected income" qualifiziert wurde von der Besteuerung freigestellt wird. Die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen im Einzelnen wird nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt übertragen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Streitig ist die Festsetzung der Körperschaftsteuer 1998, insbesondere die Besteuerung der Einkünfte der Klägerin aus ihrer Betriebsstätte in New York.