FG Düsseldorf - Urteil vom 04.07.2012
9 K 3955/09 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2012, 2849
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 647

Doppelstöckige Personengesellschaft - Gleichstellung des unmittelbar und des mittelbar Beteiligten in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 9 K 3955/09 F

DRsp Nr. 2012/21043

Doppelstöckige Personengesellschaft - Gleichstellung des unmittelbar und des mittelbar Beteiligten in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG

Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft sind die Schuldzinsen des mittelbaren Gesellschafters (Obergesellschafters) aus der Finanzierung von Wirtschaftsgütern der Untergesellschaft als Sonderbetriebsausgaben des Obergesellschafters bei der Gewinnfeststellung der Untergesellschaft zu berücksichtigen und nicht dessen Sonderbetriebsvermögen II bei der Obergesellschaft zuzuordnen. Die Gleichstellung des mittelbar Beteiligten als Sonder-Mitunternehmer des Betriebes der Untergesellschaft mit einem unmittelbar beteiligten Mitunternehmer in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG umfasst auch das Sonderbetriebsvermögen II. Durch die Einbringung des Kommanditanteils an der Untergesellschaft in die Obergesellschaft gegen Gewährung von Gesellschafterrechten wird der ursprüngliche Finanzierungszusammenhang nicht gelöst.

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06.10.2009 wird der Feststellungsbescheid 2005 vom 02.08.2007 dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um Sonderbetriebsausgaben der A B. V. von 2.251.276 EUR gemindert und entsprechend aufgeteilt werden.

Die Ermittlung und Aufteilung der festzustellenden Beträge wird der Finanzbehörde übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.