Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06.10.2009 wird der Feststellungsbescheid 2005 vom 02.08.2007 dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um Sonderbetriebsausgaben der A B. V. von 2.251.276 EUR gemindert und entsprechend aufgeteilt werden.
Die Ermittlung und Aufteilung der festzustellenden Beträge wird der Finanzbehörde übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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