FG Düsseldorf - Urteil vom 02.04.2004
11 K 3126/01 F
Normen:
EStG § 15 Abs.1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1209

Doppelte Betriebsaufspaltung; Produktions-KG; Vertriebs-GmbH; Gesellschafterdarlehen; Grundstückvermietung; Kommanditisten-GbR; Darlehensforderung; Notwendiges Betriebsvermögen; Sonderbetriebsvermögen - Vorrang der Zurechnung zum Betriebsvermögen vor der Zurechnung als Sonderbetriebsvermögen im Rahmen einer doppelten Betriebsaufspaltung

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2004 - Aktenzeichen 11 K 3126/01 F

DRsp Nr. 2004/9591

Doppelte Betriebsaufspaltung; Produktions-KG; Vertriebs-GmbH; Gesellschafterdarlehen; Grundstückvermietung; Kommanditisten-GbR; Darlehensforderung; Notwendiges Betriebsvermögen; Sonderbetriebsvermögen - Vorrang der Zurechnung zum Betriebsvermögen vor der Zurechnung als Sonderbetriebsvermögen im Rahmen einer doppelten Betriebsaufspaltung

Bei einer durch Grundstücksvermietung der Gesellschafter-GbR begründeten doppelten Betriebsaufspaltung zu einer Produktions-KG und einer Vertriebs-GmbH können die aus Darlehensgewährung und Vermietung an die Vertriebs-GmbH erzielten Erlöse der Gesellschafter nicht deren Sonderbetriebseinnahmen als Kommanditisten der KG zugeordnet werden, weil die GbR aufgrund der Grundstücksüberlassung eigene gewerbliche Einkünfte erzielt und auch die Beteiligung der Besitzgesellschafter an der Vertriebs-GmbH sowie die Darlehensforderungen zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen der GbR gehören.

Normenkette:

EStG § 15 Abs.1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zinseinkünfte, die aus einer Darlehensgewährung an eine Vertriebs-GmbH von deren Gesellschaftern erzielt werden, bei den gewerblichen Einkünften einer KG zu berücksichtigen sind, wenn die Gesellschafter zugleich an einer Grundstücksgesellschaft beteiligt sind, die der Vertriebsgesellschaft das Firmengrundstück zur Nutzung überlässt.