FG Münster - Urteil vom 30.03.2011
1 K 446/03 E
Normen:
AO § 182; AO § 175 Abs 1 Nr 1;

Doppelte Gewerbesteuerrückstellung

FG Münster, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 1 K 446/03 E

DRsp Nr. 2011/14072

Doppelte Gewerbesteuerrückstellung

Ist bereits im Rahmen der Bilanz der Personengesellschaft eine Gewerbesteuerrückstellung gebildet worden, ist eine solche bei einem Gewerbetreibenden, der die Beteiligung hält, nicht noch einmal zu berücksichtigen. Eine doppelte Berücksichtigung kommt auch nicht nach § 175 AO in Betracht, wenn der Gewinn der Personengesellschaft um eine Gewerbesteuerrückstellung gemindert wurde.

Normenkette:

AO § 182; AO § 175 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Streitig ist der Umfang der Anpassungspflicht nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO im Hinblick auf die doppelte Berücksichtigung einer Gewerbesteuerrückstellung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1997.

Die Kläger werden in 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger tätigte in der Zeit von 1992 bis 1997 zahlreiche Grundstücksan- und verkäufe im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels.

Das vorliegende Verfahren betrifft die Einkommensteuerfestsetzung 1997 des Klägers. Diese erfolgte zunächst im Wesentlichen erklärungsgemäß. Der Einkommensteuerbescheid vom 25.6.1999 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.