FG Köln - Urteil vom 09.03.2000
5 K 718/96
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S 2;

Doppelte Haushaltsführung - Vorliegen eines vom Steuerpflichtigen unterhaltenen Hausstandes

FG Köln, Urteil vom 09.03.2000 - Aktenzeichen 5 K 718/96

DRsp Nr. 2001/7118

Doppelte Haushaltsführung - Vorliegen eines vom Steuerpflichtigen unterhaltenen Hausstandes

Weder die Möglichkeit, die gesamte elterliche Wohnung mitbenutzen zu dürfen, noch der Umstand, dass der ledige Arbeitnehmer wesentliches Mobiliar sowie größere Instandhaltungen bezahlt, führt zur Annahme, der elterliche Hausstand werde vom Sohn unterhalten. Ein Arbeitnehmer bezieht keine Wohnung an seinem im Einzugsgebiet einer Großstadt liegenden Beschäftigungsort, wenn er sich eine Wohnung in der Großstadt - statt an seinem Beschäftigungsort - sucht und sich außerdem noch sein Anfahrtsweg von 47 km auf 61 km vergrößert.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen in Höhe von DM 22.323 als Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG.