BFH - Beschluss vom 28.08.2002
VI B 39/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 38

Doppelte Haushaltsführung

BFH, Beschluss vom 28.08.2002 - Aktenzeichen VI B 39/01

DRsp Nr. 2002/17432

Doppelte Haushaltsführung

Es liegt keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, wenn ein Ehegatte am Beschäftigungsort eine Wohnung anmietet, nach dem die Ehegatten die von ihnen bislang am selben Ort genutzte Dienstwohnung des anderen Ehegatten im Zusammenhang mit dessen Pensionierung aufgegeben haben und den Familienwohnsitz in ein eigenes Haus außerhalb des bis dahin gemeinsamen Beschäftigungsorts verlegt haben.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordnissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757) entspricht. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die behauptete Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Februar 1979 VI R 108/75 (BFHE 127, 37, BStBl II 1979, 338) und vom 2. Oktober 1987 VI R 149/84 (BFHE 151, 78, BStBl II 1987, 852) liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zu den genannten Entscheidungen oder sonst zur Rechtsprechung des Senats stünde.