BFH - Beschluss vom 24.06.2005
VI B 25/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1560
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2411/04

Doppelte Haushaltsführung

BFH, Beschluss vom 24.06.2005 - Aktenzeichen VI B 25/05

DRsp Nr. 2005/10835

Doppelte Haushaltsführung

Es entspricht ständiger BFH-Rspr., dass eine doppelte Haushaltsführung nicht nur das Unterhalten eines eigenen Hausstands voraussetzt, sondern dass sich in diesem auch der Lebensmittelpunkt des Stpfl. befinden muss.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.