BFH - Urteil vom 16.11.2005
VI R 31/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 52 Abs. 23d ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 531
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1209/00

Doppelte Haushaltsführung

BFH, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen VI R 31/04

DRsp Nr. 2006/1328

Doppelte Haushaltsführung

Für einen Flugkapitän ist die am Einsatzort (Home Base) angemietete Wohnung nicht als außerhäusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen, vielmehr kommt ein Werbungskostenabzug unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung in Betracht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 52 Abs. 23d ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute mit gemeinsamem Wohnsitz in T. Der Kläger ist als Flugkapitän bei einer Fluggesellschaft angestellt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1997) machten die Kläger Aufwendungen in Höhe von 12 498 DM für eine von ihnen als Dienstwohnung bezeichnete Wohnung in M, dem Einsatzort (sog. Home Base) des Klägers, bei dessen Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht, weil die Zweijahresfrist für die steuerliche Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 11a des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der im Streitjahr geltenden Fassung) zu Beginn des Streitjahrs bereits abgelaufen sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 390 veröffentlichten Gründen ab.