FG Köln - Urteil vom 24.08.2006
2 K 6306/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 ;

Doppelte Haushaltsführung

FG Köln, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 2 K 6306/06

DRsp Nr. 2007/12868

Doppelte Haushaltsführung

Es liegt keine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer zur Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von seinem Arbeitsort in einen weiter entfernt liegenden Ort zieht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.

Der Kläger war im Streitjahr 2001 ledig. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung i.H.v. insgesamt 6.755 DM geltend. Er gab an, seinen Lebensmittelpunkt aufgrund einer gefestigten Partnerbeziehung mit beabsichtigter Heirat nach X verlegt zu haben. Die gut dotierte Beschäftigungsstelle in A werde von ihm solange aufrecht erhalten bis eine adäquate, dem neuen Lebensmittelpunkt nähere Beschäftigung gefunden sei. Als Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung machte der Kläger die folgenden Kosten geltend:

- Kosten für die erste Fahrt zum Beschäftigungsort:

331 DM

- Fahrtkosten für Heimfahrten:

1.824 DM