FG Köln - Urteil vom 06.06.2007
10 K 1188/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 553
EFG 2008, 112

Doppelte Haushaltsführung

FG Köln, Urteil vom 06.06.2007 - Aktenzeichen 10 K 1188/07

DRsp Nr. 2008/659

Doppelte Haushaltsführung

Die Geltendmachung von Kosten der doppelten Haushaltsführung setzt einen Haupthausstand des Steuerpflichtigen voraus.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Nach dem der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Hinweis des Einzelrichters erklärt hat, sein Begehren hinsichtlich einer Zusammenveranlagung mit seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau nicht weiterverfolgen zu wollen, streiten die Beteiligten jetzt noch darüber, ob die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung in den Streitjahren 2002 und 2003 vorlagen.