FG Köln - Urteil vom 16.10.2008
10 K 4005/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;
Fundstellen:
EFG 2009, 328

Doppelte Haushaltsführung

FG Köln, Urteil vom 16.10.2008 - Aktenzeichen 10 K 4005/05

DRsp Nr. 2009/1545

Doppelte Haushaltsführung

Bei Eheleuten, die den gleichen Beschäftigungsort haben und dort auch in einer Wohnung leben, die in ihrer Größe in etwa dem angegebenen Hauptwohnsitz entspricht, ist in aller Regel von einem Haupthausstand am Beschäftigungsort auszugehen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten für die Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit darüber, ob sich der Haupthausstand der Kläger im Streitjahr 2004 im Land P befand.