FG München - Urteil vom 31.03.2011
5 K 2018/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Doppelte Haushaltsführung

FG München, Urteil vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 5 K 2018/10

DRsp Nr. 2012/2875

Doppelte Haushaltsführung

Dort, wo Eheleute hauptsächlich ihre Ehe leben, liegt – von Ausnahmefällen abgesehen – auch ihr Haupthausstand. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist im Streitfall nichts ersichtlich.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob im Streitjahr 2008 Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung steuermindernd zu berücksichtigen sind.