FG Düsseldorf - Urteil vom 07.05.2008
7 K 1976/05 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 175

Doppelte Haushaltsführung; Alleinstehender Arbeitnehmer; Eigener Hausstand; Abgeschlossenheit der Wohnung; Entgeltlichkeit der Wohnungsüberlassung; Persönliche Haushaltsführung - Berücksichtigungsfähigkeit von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 7 K 1976/05 E

DRsp Nr. 2009/3745

Doppelte Haushaltsführung; Alleinstehender Arbeitnehmer; Eigener Hausstand; Abgeschlossenheit der Wohnung; Entgeltlichkeit der Wohnungsüberlassung; Persönliche Haushaltsführung - Berücksichtigungsfähigkeit von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

Eine doppelte Haushaltsführung liegt mangels der Unterhaltung eines eigenen Hausstands am Ort des Lebensmittelpunkts nicht vor, wenn die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung eines alleinstehenden Arbeitnehmers im Haus seiner Eltern durch die gemeinsame Nutzung des Flurs in den Gemeinschaftsbereich aller Hausbewohner integriert ist, abgesehen von üblichen familiär bedingten Zuwendungen an die Eltern (Einkäufe, Essenseinladungen, Hilfeleistungen im Haushalt) keine Gegenleistung für die Überlassung der von ihm genutzten Räume erbracht wird und ein von der Haushaltsführung der Eltern getrenntes eigenes hauswirtschaftliches Leben in der Wohnung nicht stattfindet.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2;

Tatbestand: