FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.09.2011
12 K 12092/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Doppelte Haushaltsführung Auf dem elterlichen Grundstück gemeinsam mit den Eltern unterhaltener Haushalt ist kein eigener Haupthausstand des Steuerpflichtigen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 12 K 12092/09

DRsp Nr. 2012/12250

Doppelte Haushaltsführung Auf dem elterlichen Grundstück gemeinsam mit den Eltern unterhaltener Haushalt ist kein eigener Haupthausstand des Steuerpflichtigen

1. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Zum Hausstand des Steuerpflichtigen muss aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt hinzutreten. Auf den Familienstand des Steuerpflichtigen kommt es insoweit grundsätzlich nicht an. 2. Der eigene Haupthausstand des Steuerpflichtigen kann grundsätzlich auch in einer Wohnung auf dem elterlichen Grundstück bestehen; es reicht jedoch nicht aus, wenn dem Steuerpflichtigen im Haus der Eltern zwar ein Wohn- und ein Schlafraum zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehen, die beiden im Haus befindlichen Bäder sowie die einzige Küche und der Telefonanschluss jedoch gemeinsam genutzt werden und auch das Gesamtbild der Verhältnisse im Übrigen eher für einen gemeinsam mit den Eltern unterhaltenen Hausstand spricht.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Tatbestand: