I.
Am 16.1.1997 beantragten die Antragsteller Antragsteller beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuer-(ESt)-Bescheids für 1991 vom 25.6.1996. Sie trugen vor, streitig seien die Aufwendungen des Antragsteller für doppelte Haushaltsführung in Höhe von ... DM sowie vergebliche Kosten für das zunächst nicht verwirklichte Gebäude ... in ... in Höhe von ... DM.
Am 17.2.1997 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung ab.
Er meinte, die Einspruchsentscheidung vom 12.12.1996, die die Änderung des ESt-Bescheids 1991 für die Antragsteller ablehnte, sei nicht vollziehbar im Sinne des § 69 FGO (BFH-Beschlüsse vom 24.11.1970 - II B 42/70 -, BFHE 100, 438, BStBl II 1971, 110 und vom 25.3.1971 - II B 47/69 -, BFHE 101, 346, BStBl II 1971, 334).
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