FG Hessen - Urteil vom 24.06.2009
5 K 1919/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;

Doppelte Haushaltsführung bei einem Zimmer im Haushalt der Eltern

FG Hessen, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 5 K 1919/07

DRsp Nr. 2009/24918

Doppelte Haushaltsführung bei einem Zimmer im Haushalt der Eltern

1. Ein eigener Hausstand setzt maßgeblich voraus, dass der Arbeitnehmer eine Wohnung besitzt, die er unter Umständen bewohnen kann, die seinen Lebensbedürfnissen entsprechen. 2. Bei einem 27-jährigen Berufsfußballspieler, der über ein gehobenes Einkommen verfügt und der bereits mit einer Lebensgefährtin gemeinsam einen eigenen Haushalt geführt hat und dann vorgeblich mit in die Wohnung der Eltern zieht, um dort ein Zimmer mit 10, 8 m2 zu bewohnen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der eigene Hausstand lediglich zur Erzielung von Steuervorteilen behauptet wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist es streitig, ob der Kläger im Streitjahr 2004 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann.

Der Kläger ist Berufsfußballspieler und spielte im Streitjahr 2004 für die X in der Regionalliga. Der Kläger wohnte zunächst in A. Zum 01.07.2004 wechselte der Kläger zum Fußballklub Y. Ebenfalls zum 01.07.2004 mietete er in B eine 2-Zimmerwohnung an. Auf den Mietvertrag vom 30.06.2004 wird verwiesen. Polizeilich verlegte der Kläger seinen Hauptwohnsitz von A in die Wohnung seiner Eltern in C.