FG Hessen - Urteil vom 25.09.2013
2 K 2028/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Doppelte Haushaltsführung bei gemeinsamer Wohnung mit Lebensgefährten am Beschäftigungsort

FG Hessen, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 2 K 2028/11

DRsp Nr. 2014/5289

Doppelte Haushaltsführung bei gemeinsamer Wohnung mit Lebensgefährten am Beschäftigungsort

Für die Annahme einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG ist erforderlich, dass die bisherige Wohnung weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet. Es darf sich nicht lediglich um das Vorhalten einer Wohnung zu Besuchszwecken handeln. Für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes kommt es entscheidend darauf an, welchen Wohnsitz der Steuerpflichtige überwiegend mit seiner Hauptbezugsperson nutzt. Die notwendigen Aufenthalte am bisherigen Wohnort für die Pflege und Betreuung der Mutter bestimmen nicht den Lebensmittelpunkt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Tatbestand:

Die Klägerin erzielte im Streitjahr als angestellte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie war vom 1. Januar bis zum 30.6.2008 bei der A GmbH, B, und vom 1.7.2008 bis zum 31.12.2008 bei der C GmbH, D, jeweils in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt.

Die Klägerin bewohnte im Streitjahr zunächst mit ihrem Lebensgefährten

E, der ebenfalls im Rhein-Main-Gebiet arbeitete, eine 70,35 m² große Wohnung in F. Diese Wohnung war von der Klägerin auch schon in den Vorjahren zu Wohnzwecken genutzt worden. Zum .11.2008 mieteten die Klägerin und ihr Lebensgefährte eine Vierzimmerwohnung mit 156 m² Wohnfläche in G an.