Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Streitig ist, ob die vom Kläger zu 1) geltend gemachten Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst und somit als Werbungskosten zu berücksichtigen waren.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger zu 1) ist Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH, die er von seinem Wohnsitz aus betreibt. Er erzielte aus dieser Tätigkeit im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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