BFH - Beschluss vom 18.10.2011
VI B 34/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 548/10

Doppelte Haushaltsführung bei Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort als Frage von grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 18.10.2011 - Aktenzeichen VI B 34/11

DRsp Nr. 2012/661

Doppelte Haushaltsführung bei Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort als Frage von grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die auf die Umstände des individuellen Einzelfalls gestützte Würdigung des Finanzgerichts, nach der Eheschließung und der Zusammenlegung zweier Nebenhaushalte liege der Lebensmittelpunkt beider Eheleute nun am Beschäftigungsort, ist möglich.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2;

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Erfordernissen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt, genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) sowie Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.