FG München - Urteil vom 19.02.2008
9 K 1524/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 9 Abs. 1 Nr. 7 § 7 Abs. 1 § 12 Nr. 1 ; AO 1977 § 90 Abs. 1 § 162 Abs. 1 ; FGO § 96 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 7 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; AO § 90 Abs. 1 ; AO § 162 Abs. 1 ; FGO § 96 ;

Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen; Nachweis der Anzahl der Familienheimfahrten; notwendige Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

FG München, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 9 K 1524/05

DRsp Nr. 2008/5925

Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen; Nachweis der Anzahl der Familienheimfahrten; notwendige Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

1. Es besteht kein Anspruch, die im Jahr 1999 entstandenen Mietkosten für eine über 60 qm große Wohnung am Beschäftigungsort, die nach den BFH-Urteilen vom 9. August 2007 VI R 10/06 u.a. nur für eine anteilige Wohnfläche von 60 qm angemessen und damit nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig sind, aus Gründen des Vertrauensschutzes in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. 2.Kosten der Möblierung der Wohnung am Beschäftigungsort sind nur nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig, wenn sie deshalb angeschafft werden mussten, weil der Abeitnehmer kein Mobliar aus seinem Hausstand mitnehmen konnte. Die Kosten für einen Kabelanschluss in der Wohnung am Beschäftigungsort gehören nicht zu den abzugsfähigen notwendigen Kosten, wenn für den Kabelanschluss ein vom Mietvertrag unabhängiger Vertrag mit einem Dritten abgeschlossen wurde.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 9 Abs. 1 Nr. 7 § 7 Abs. 1 § 12 Nr. 1 ; AO 1977 § 90 Abs. 1 § 162 Abs. 1 ; FGO § 96 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 7 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; AO § 90 Abs. 1 ; AO § 162 Abs. 1 ; FGO § 96 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung der Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten.