FG München - Urteil vom 24.05.2006
9 K 4609/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6 ; LStR 2001 R 43 Abs. 5;

Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen; Nachweis eines eigenen Hausstandes

FG München, Urteil vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 9 K 4609/04

DRsp Nr. 2006/20808

Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen; Nachweis eines eigenen Hausstandes

Ein lediger Arbeitnehmer hat im Haus seiner Eltern nur dann einen eigenen Hausstand, wenn er den Nachweis führen kann, dass er nicht nur die Wohnung der Eltern mitbenutzen darf, sondern dort kraft eigenen Rechts eine Wohnung nutzen darf und er sich sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung an der Haushaltsführung beteiligt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6 ; LStR 2001 R 43 Abs. 5;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten.

Die ledige Klägerin absolvierte im Rahmen des Studiengangs "Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Management/Marketing" an der Technischen Fachhochschule T vom 1. Oktober 1997 bis 30. Juni 2001 bei der ein aus sieben Abschnitten bestehendes Praktikum. Wegen der Einzelheiten wird auf den Praktikantenvertrag vom 4. Januar 1997 Bezug genommen. Ab 1. August 2001 war die Klägerin bei der ... beschäftigt. Laut Aufenthaltsbescheinigung der Stadt B war die Klägerin im Haus ihrer Eltern in B mit Wohnsitz gemeldet.