FG München - Urteil vom 15.04.2005
15 K 919/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 5 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 ;

Doppelte Haushaltsführung; Dienstreise

FG München, Urteil vom 15.04.2005 - Aktenzeichen 15 K 919/04

DRsp Nr. 2006/2323

Doppelte Haushaltsführung; Dienstreise

Von einer (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn aufgrund einer Reihe von nur für einige Monate abgeschlossenen Projektverträgen Leistungen am gleichen Ort, in zeitlichem Zusammenhang und mit im Wesentlichen gleichem Inhalt erbracht werden (einheitliche Auswärtstätigkeit).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 5 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob an den Kläger (Kl) steuerfrei ausgezahlte Leistungen für Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten wegen Vorliegens einer doppelten Haushaltsführung von den Klägern nachzuversteuern sind.

I.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Kläger wohnen in T.