FG München - Urteil vom 07.03.2007
5 K 4412/05
Normen:
EStG § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Doppelte Haushaltsführung; Eigenbewirtschaftung; Unechte doppelte Haushaltsführung

FG München, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 5 K 4412/05

DRsp Nr. 2007/7804

Doppelte Haushaltsführung; Eigenbewirtschaftung; Unechte doppelte Haushaltsführung

1. Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung sind nur zu berücksichtigen, wenn sich der Lebensmittelpunkt des Klägers nicht an den Beschäftigungsort verlagert hat. 2. Erforderlich ist auch, dass der Kläger außerhalb seines Beschäftigungsorts einen weiteren Haushalt unterhält, also dort die Haushaltsführung wesentlich bestimmt und das dort herrschende hauswirtschaftliche Leben während seiner Anwesenheit in einem Maße fördern muss, dass dieser Hausstand als der Haupthausstand erscheint. 3. Bei langjähriger auswärtiger Beschäftigung kommt auch in VZ vor 2003 eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

I.