FG Münster - Urteil vom 18.10.2013
4 K 582/10 E
Normen:
EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5;

Doppelte Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers

FG Münster, Urteil vom 18.10.2013 - Aktenzeichen 4 K 582/10 E

DRsp Nr. 2014/5296

Doppelte Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers

1) Ein nicht verheirateter junger Arbeitnehmer, der nach Beendigung seiner Ausbildung - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - im elterlichen Haushalt sein Zimmer bewohnt, ist regelmäßig als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in den Haushalt der Eltern eingegliedert. 2) Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen Kindern ist davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen. Dies gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dient und die Wohnsituation am Heimatort der Wohnung am Beschäftigungsort in Größe und Ausstattung entspricht oder diese übertrifft. 3) Die Feststellung, ob der eigene Hausstand gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort der "Haupthausstand" ist, erfordert eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls; die finanzielle Beteiligung stellt im Rahmen dieser Abwägung ein gewichtiges Indiz dar; daneben sind die persönlichen Lebensumstände, das Alter und der Personenstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig sind.