BFH - Urteil vom 14.06.2007
VI R 60/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1993
BFH/NV 2007, 1976
BFHE 218, 229
BStBl II 2007, 890
DB 2007, 2069
DStRE 2007, 1359
NZA-RR 2008, 28
NZM 2008, 54
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2622/03

Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden bei unentgeltlicher Nutzung der Wohnung; Umzugskostenabzug im Rahmen doppelter Haushaltsführung nur bei Nachweis

BFH, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen VI R 60/05

DRsp Nr. 2007/15789

Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden bei unentgeltlicher Nutzung der Wohnung; Umzugskostenabzug im Rahmen doppelter Haushaltsführung nur bei Nachweis

»Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist zu klären, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder in einem fremden Haushalt eingegliedert ist. Dabei ist auch von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich nutzt.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der unverheiratete, 1972 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Innenarchitekt. Nach Beendigung seines Studiums im Jahr 2000 war er zunächst in B nichtselbständig tätig. Am 1. April des Streitjahres (2001) nahm er eine Tätigkeit in E auf. Dort mietete er, wie zuvor in B, eine Wohnung an. An den Wochenenden und im Urlaub hielt er sich in seinem Heimatort auf. Hier nutzt er seit der Zeit seines Studiums eine ca. 34 qm große abgeschlossene Dachgeschosswohnung im Haus seiner Eltern. Diese bewohnen die Erdgeschosswohnung, das Obergeschoss ist fremdvermietet. Im Streitjahr nutzte der Kläger die Wohnung ohne finanzielle Gegenleistung.