FG München - Urteil vom 24.09.2009
15 K 3320/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 12 Nr. 1; ZweitwohnSatz § 13; ZweitwohnSatz § 2 Abs. 1; MeldeG Bayern Art. 13 Abs. 1; MeldeG Bayern Art. 15 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2010, 203

Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen; Unterhalten eines eigenen Hausstands im Haus der Eltern; Zahlung von Zweitwohnsteuer kein Indiz für das Innehaben eines Zweit-Hausstands

FG München, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 15 K 3320/06

DRsp Nr. 2009/28864

Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen; Unterhalten eines eigenen Hausstands im Haus der Eltern; Zahlung von Zweitwohnsteuer kein Indiz für das Innehaben eines Zweit-Hausstands

1. Ein lediger Arbeitnehmer unterhält neben der Wohnung am Arbeitsort am Ort des Lebensmittelpunkts keinen weiteren Hausstand, wenn die Nutzung der zwei Zimmer im Haus der Eltern allein auf einer Duldung beruht, Bad, Küche sowie übrige Räume lediglich mitbenutzt werden und eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Haushaltskosten nicht erfolgt. Ein Werbungskostenabzug nach § 9 Avs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG scheidet damit aus. 2. Die alternative Übernahme anderer Aufwendungen, wie etwa Herstellungs- oder Investitionskosten (hier: die Finanzierung einer Sauna und eines Wintergartens), lassen keine Haushaltsverantwortlichkeit erkennen. 3. Der Entrichtung von Zweitwohnsteuer für die Wohnung am Tätigkeitsort lässt sich lediglich das Innehaben einer weiteren Wohnung i. S. d. Melderechts, aber nicht eines weiteren Hausstandes entnehmen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 12 Nr. 1; ZweitwohnSatz § 13; ZweitwohnSatz § 2 Abs. 1; MeldeG Bayern Art. 13 Abs. 1; MeldeG Bayern Art. 15 Abs. 3;

Tatbestand: