Damit gibt der BFH seine langjährige Rechtsprechung auf und stellt klar, daß es für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers genügt, daß der Arbeitnehmer im eigenen Heimathausstand - ohne Zurechnungspersonen - alleine lebt. Das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist jedoch noch nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu bewerten.
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