BFH - Beschluss vom 29.06.2005
VI B 105/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1, 2, 3 § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 205, 1799
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 198/03

Doppelte Haushaltsführung; Fahrtkostenabzug

BFH, Beschluss vom 29.06.2005 - Aktenzeichen VI B 105/04

DRsp Nr. 2005/14238

Doppelte Haushaltsführung; Fahrtkostenabzug

1. Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung sind nur abzugsfähig, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen des ArbN in der entfernter liegenden Wohnung befindlich sind, und wenn außerdem eine Nutzung der Wohnung aus eigenem Recht sowie eine Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung gegeben ist.2. Versagt das FG den Werbungskostenabzug für Fahrtaufwendungen zusätzlich wegen fehlender Nachweise, handelt es sich um eine selbstständige, die Entscheidung tragende Begründung.3. Ein Feuerwehrmann, der sich zwischen Einsätzen in der Feuerwache aufhält, geht keiner Einsatzwechseltätigkeit nach.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1, 2, 3 § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind nicht erfüllt.