FG Hamburg - Urteil vom 17.12.2014
2 K 113/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;

Doppelte Haushaltsführung: Gesamter Einzugsbereich einer politischen Gemeinde als Beschäftigungsort im Sinne des EStG - Feststellungslast

FG Hamburg, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 2 K 113/14

DRsp Nr. 2015/5940

Doppelte Haushaltsführung: Gesamter Einzugsbereich einer politischen Gemeinde als Beschäftigungsort im Sinne des EStG - Feststellungslast

1. Zweifel an der Begründung eines eigenen Hausstands in der Wohnung des Lebensgefährten gehen zu Lasten der Steuerpflichtigen, weil sie für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung die Feststellungslast trägt. 2. Unter Beschäftigungsort i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG ist nicht nur die politische Gemeinde zu verstehen, dazu gehört vielmehr der gesamte Einzugsbereich. 3. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort fallen dann nicht auseinander, wenn der Arbeitsplatz vom Haupthausstand innerhalb einer Stunde erreicht werden kann. Denn insbesondere in Großstädten, in denen die Wohnstätten der Beschäftigten immer weiter in die Randbereiche und über die politische Grenze einer Gemeinde hinaus ("Speckgürtel") verdrängt werden, sind Fahrtzeiten von etwa einer Stunde üblich und ohne weiteres zumutbar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.