FG München - Urteil vom 28.06.2007
5 K 3071/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 6 ;

Doppelte Haushaltsführung: Haushalt am Wohnort

FG München, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 5 K 3071/05

DRsp Nr. 2007/15005

Doppelte Haushaltsführung: Haushalt am Wohnort

1. Eine über 20 Jahre bestehende doppelte Haushaltsführung setzt nicht nur das Bestehen eines eigenen Haushalts am Wohnort im Wegzugszeitpunkt und dessen Beibehaltung voraus; nachzuweisen ist auch, dass sich der Lebensmittelpunkt nicht - sukzessive - an den Beschäftigungsort verlagert hat. 2. Ist ein eigener Haushalt im Wegzugszeitpunkt nicht zweifelsfrei nachgewiesen und wird ein solcher erst zu einem späteren Zeitpunkt eindeutig begründet, so kann sich ab dessen Fertigstellung der Lebensmittelpunkt wieder an den ursprünglichen Wohnort zurückverlagern mit der Folge, dass Fahrtkosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG als Werbungskosten abzugsfähig werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 6 ;

Tatbestand:

I.

Die 1955 geborene ledige Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wohnt seit 1980 in München. Sie wird beim Finanzamt München IV zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob sie vor 1980 ihren Lebensmittelpunkt am Wohnort in Altaussee / Salzkammergut / österreich hatte und in den Streitjahren weiterhin beibehalten hat.