I.
Die 1955 geborene ledige Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wohnt seit 1980 in München. Sie wird beim Finanzamt München IV zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob sie vor 1980 ihren Lebensmittelpunkt am Wohnort in Altaussee / Salzkammergut / österreich hatte und in den Streitjahren weiterhin beibehalten hat.
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