FG München - Urteil vom 12.06.2007
5 K 2241/06
Normen:
FGO § 94a ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 ;

Doppelte Haushaltsführung: Lebensmittelpunkt bei Ledigen

FG München, Urteil vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 5 K 2241/06

DRsp Nr. 2007/15008

Doppelte Haushaltsführung: Lebensmittelpunkt bei Ledigen

1. Die Annahme, dass sich der Lebensmittelpunkt bei mehreren Wohnorten regelmäßig am Beschäftigungsort befindet, ist zumindest dann widerlegt, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort nur für kurze Zeit und im überwiegenden Zeitraum auch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bewohnt wurde. 2. Begründet der Steuerpflichtige dann neben der Wohnung am Beschäftigungsort eine zweite Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts, weil er mit einer Bekannten zusammenzieht, die er in der Folgezeit heiratet, kann sich aus den Gesamtumständen ergeben, dass sich der Lebensmittelpunkt in den Ort der zweiten Wohnung verlagert hat und der Steuerpflichtige Werbungskosten für Fahrten von dieser Wohnung zur Arbeitsstätte geltend machen kann, auch wenn er die Wohnung am Beschäftigungsort beibehält und während der Woche bewohnt.

Normenkette:

FGO § 94a ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 ;

Tatbestand:

I.

Der ledige Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung und wird beim Finanzamt D zur Einkommensteuer veranlagt.