FG Hamburg - Urteil vom 20.04.2015
5 K 3/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;

Doppelte Haushaltsführung: Lebensmittelpunkt eines alleinstehenden Arbeitnehmers der am Beschäftigungsort wohnt und an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand unterhält

FG Hamburg, Urteil vom 20.04.2015 - Aktenzeichen 5 K 3/12

DRsp Nr. 2015/10001

Doppelte Haushaltsführung: Lebensmittelpunkt eines alleinstehenden Arbeitnehmers der am Beschäftigungsort wohnt und an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand unterhält

1. Bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen, der am Beschäftigungsort wohnt und an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand unterhält, ist der Hausstand an dem anderen Ort der Erst- und Haupthaushalt, wenn sich der Steuerpflichtige dort im Wesentlichen nur unterbrochen durch arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheiten aufhält (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2014 - VI R 79/13, BFH/NV 2014, 1362). 2. Ist die Entfernung zwischen dem anderen Ort und dem Beschäftigungsort eher gering (im Streitfall: unter 60 km) und sucht der Steuerpflichtige den eigenen Hausstand am anderen Ort gleichwohl nur etwa vierzehntägig auf, kann dies gegen die Annahmen eines anderweitigen Erst- und Haupthaushalts sprechen (in Abgrenzung zu R 9.10 Ab. 1 Satz 8 LStR).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 8.772,60 € als Werbungskosten für das Jahr 2009.