FG Hessen - Urteil vom 19.03.1997
13 K 2384/94
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Doppelte Haushaltsführung; Ledig; Verpflegungsmehraufwand; Eigener Hausstand - Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen

FG Hessen, Urteil vom 19.03.1997 - Aktenzeichen 13 K 2384/94

DRsp Nr. 2002/15497

Doppelte Haushaltsführung; Ledig; Verpflegungsmehraufwand; Eigener Hausstand - Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen

1. Das Unterhalten eines eigenen Hausstandes am Mittelpunkt der Lebensinteressen setzt nicht voraus, dass dort auch während der Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben durch die Anwesenheit von abhängigen Familienangehörigen herrscht; erforderlich ist jedoch, dass der Hausstand aus eignem Recht (z.B. Eigentum, eigner Mietvertrag) genutzt wird. 2. Zum Führen eines eigenen Hausstandes ist nicht erforderlich, dass die bewohnte Räumlichkeit den Wohnungsbegriff des Bewertungsgesetzes erfüllt, sie muss jedoch soweit abgeschlossen sein, dass sie eine eigenständige Haushaltsführung zulässt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.

Der ledige Kläger arbeitet seit 1989 als Diplom-Ingenieur in W/Taunus. Im selben Jahr mietete er im M eine 40 Quadratmeter große möblierte Souterrainwohnung an. Für diese Wohnung hat er im Streitjahr 1990 einen Mietzins in Höhe von 10.800,-- DM entrichtet.