FG München - Urteil vom 08.02.2007
5 K 1948/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Doppelte Haushaltsführung; Ledige; Lebensmittelpunkt

FG München, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 5 K 1948/05

DRsp Nr. 2007/6457

Doppelte Haushaltsführung; Ledige; Lebensmittelpunkt

1. Die Klägerin trägt die Feststellungslast für den misslungenen Nachweis, dass sich ihr Lebensmittelpunkt im Sinne des Ortes, an dem sie gesellschaftlich eingebunden ist, ihren Freundes- und Bekanntenkreis hat und ihre sozialen und gesellschaftlichen Bindungen pflegt, außerhalb ihres Beschäftigungsortes befindet. 2. Voraussetzung für das Unterhalten eines eigenen Hausstandes außerhalb des Beschäftigungsortes ist, dass die Klägerin dort die Haushaltsführung wesentlich bestimmt und das dort herrschende hauswirtschaftliche Leben in einem Maße fördern muss, dass dieser Hausstand als ihr Haupthausstand erscheint.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

I.

Die ledige, 1977 geborene Klägerin erzielt als pharmazeutisch-technische Assistentin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie wird beim Finanzamt München IV, dem Beklagten, zur Einkommensteuer veranlagt. In der für das Streitjahr eingereichten Einkommensteuererklärung machte sie folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:

Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte für 280 Arbeitstage

Anschaffung Berufskleidung

72 EUR

Reinigung Berufskleidung

492 EUR

PC

257 EUR

Fachliteratur

182 EUR

Mobilfunk und Internet

240 EUR

Übrige Werbungskosten

271 EUR

Doppelte Haushaltsführung

4.283 EUR