FG Hessen - Urteil vom 22.02.2005
13 K 2563/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Doppelte Haushaltsführung; Lediger; Werbungskosten; Wohnung; Eltern; Mietzahlung - Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen

FG Hessen, Urteil vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 13 K 2563/04

DRsp Nr. 2005/8847

Doppelte Haushaltsführung; Lediger; Werbungskosten; Wohnung; Eltern; Mietzahlung - Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen

1. Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers wird nur anerkannt, wenn er seinen Haupthausstand an seinem Lebensmittelpunkt aus eigenem Recht nutzt. 2. Wenn ein Kind nach Beendigung seiner Schulausbildung in der elterlichen Wohnung - auch gegen Kostenbeteiligung - sein Zimmer behält und dorthin an den Wochenenden zurückkehrt, unterhält er dort regelmäßig keinen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen kann.

Der Kläger ist seit dem 1.10. 2001 bei der Firma D. B. in M. beschäftigt.

Mit seiner Einkommensteuererklärung 2003 machte er Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in einer Gesamthöhe von 7.650,-EUR geltend. In der Erklärung gab er den Beginn der doppelten Haushaltsführung mit dem 1.10.2001 an. Ein eigener Hausstand in K., F.Str. 10, bestehe - so der Kläger - seit dem 1.1.2003. In einer weiteren Erläuterung zur doppelten Haushaltsführung führte der Kläger gegenüber dem Finanzamt folgendes aus: