Streitig ist, ob die Kosten von Fahrten zwischen dem Arbeitsort und einer weiter entfernt liegenden Wohnung des Klägers Werbungskosten darstellen, obwohl er am Arbeitsort über eine weitere Wohnung verfügt.
I.
Der 1968 geborene Kläger (Kl) war im Streitjahr als Beamter nichtselbstständig tätig. Von seiner Ehefrau lebte der Kl seit 30. August 2000 dauernd getrennt. Der 1998 geborene Sohn des Kl lebt bei der Ehefrau des Kl.
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