FG München - Urteil vom 25.07.2007
10 K 3508/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 5 ;

Doppelte Haushaltsführung; Mittelpunkt der Lebensinteressen

FG München, Urteil vom 25.07.2007 - Aktenzeichen 10 K 3508/06

DRsp Nr. 2007/17529

Doppelte Haushaltsführung; Mittelpunkt der Lebensinteressen

Die Aufrechterhaltung der Beziehung zum leiblichen Kind durch gemeinsame Nutzung einer Wohnung an einem vom Arbeitsort weiter entfernt liegenden Ort reicht nicht für eine dortige Begründung des Mittelpunkts der Lebensinteressen, wenn sich aus weiteren Umständen ein Mittelpunkt der Lebensinteressen am Ort des Arbeitsplatzes ergibt (hier insbesondere: mehrjährige Berufstätigkeit an diesem Arbeitsort, größere Wohnung, längere nichteheliche Beziehung).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kosten von Fahrten zwischen dem Arbeitsort und einer weiter entfernt liegenden Wohnung des Klägers Werbungskosten darstellen, obwohl er am Arbeitsort über eine weitere Wohnung verfügt.

I.

Der 1968 geborene Kläger (Kl) war im Streitjahr als Beamter nichtselbstständig tätig. Von seiner Ehefrau lebte der Kl seit 30. August 2000 dauernd getrennt. Der 1998 geborene Sohn des Kl lebt bei der Ehefrau des Kl.