FG München - Urteil vom 30.03.2007
8 K 5168/04
Normen:
EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; BayMeldeG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1322

Doppelte Haushaltsführung; Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Familienvaters; Steuerliche Bedeutung der Meldung des Familienwohnsitzes

FG München, Urteil vom 30.03.2007 - Aktenzeichen 8 K 5168/04

DRsp Nr. 2007/10296

Doppelte Haushaltsführung; Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Familienvaters; Steuerliche Bedeutung der Meldung des Familienwohnsitzes

1. Gründet der Steuerpflichtige durch Heirat und Geburt eines Kindes eine eigene Familie, kommt es für die Bestimmung des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen nur darauf an, wo sich diese Familie aufhält. 2. Anders als bei einem Alleinstehenden, bei dem die melderechtliche Angabe zur Hauptwohnung lediglich abbildet, wo der Betroffene sich überwiegend aufhält, kann der Meldung des Familienwohnsitzes auch steuerliche Bedeutung zukommen. Befindet sich nämlich die Familienwohnung am Berufsort, kommt eine doppelte Haushaltsführung für diese Wohnung nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; BayMeldeG § 16 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung in Form wöchentlicher Familienheimfahrten und der anteiligen Miete für eine Doppelhaushälfte, sowie um die Berücksichtigung eines Arbeitszimmers.