FG München - Urteil vom 25.04.2007
1 K 1239/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Doppelte Haushaltsführung nach Zuzug des Lebenspartners am Beschäftigungsort

FG München, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 1 K 1239/05

DRsp Nr. 2007/15592

Doppelte Haushaltsführung nach Zuzug des Lebenspartners am Beschäftigungsort

1. Der Zuzug des Lebenspartners in den doppelten Haushalt am Beschäftigungsort ist ein Indiz für die Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Beschäftigungsort. 2. Würdigung verschiedener Beweisanzeichen für den Mittelpunkt der Lebensinteressen. 3. Ein vom Beschäftigungsort abweichender Lebensmittelpunkt erfordert die positive Feststellung, dass dort ein eindeutiges Übergewicht der Lebensinteressen besteht - Gleichwertigkeit genügt nicht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin mit Erfolg Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen kann.

Die Klägerin wird für die Streitjahre 2000 und 2001 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) einzeln veranlagt.

Die Klägerin hat 1997 ihr Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen und anschließend bis zum 19. April 1999 eine Fortbildung zum Kommunikationsfachwirt (MCA) absolviert. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie stets in Berlin gewohnt. Ihre Mutter und die Brüder der Klägerin wohnen mit ihren Familien ebenfalls dort. Sie wohnte bis September 1999 in Berlin zusammen mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsam angemieteten 4-Zimmer-Wohnung mit 107,87 qm, für die sie eine monatliche Kaltmiete von rd. 759 DM zahlten.